ZEIT für die Schule
Artikel, Unterrichtseinheit
Für welche Fächer ist die Unterrichtseinheit geeignet?
Medienkunde, Politik/Gemeinschaftskunde

Das vor allem für Anwälte lukrative Geschäft wurde inzwischen etwas eingedämmt. Ein Gesetz sieht die Deckelung der Anwaltskosten bei rund 150 Euro vor. Die Schadensersatzhöhe wurde jedoch nicht begrenzt, weshalb diese inzwischen häufig heraufgesetzt wird, um die Honorardeckelung aufzufangen. Abgemahnt wird heute oft das illegale Ansehen von TV-Serien im Netz. Auch die Neuerung bei der „Störerhaftung“ – laut der am 2. Juni 2016 beschlossenen Änderung des Telemediengesetzes sollen die jeweiligen WLAN-Betreiber nicht mehr so leicht ersatzweise haftbar gemacht werden können für Verstöße durch Unbekannte – wird an der bisherigen Praxis wohl nicht viel ändern. Auf Abmahnungen spezialisierte Anwälte haben bereits angekündigt, weiter wie bisher zur Kasse bitten zu wollen. Einfach ist die Lage aber nicht einmal bei gekauften Dateien: Darf man diese kopieren oder wenigstens die berühmte „Privatkopie“ anlegen? Da gibt es erstens das Urheberrecht, das für gedruckte Bücher, DVDs oder CDs und digitale Angebote gleichermaßen gilt. Demnach sind Kopien für den Privatgebrauch erlaubt. Zweitens gibt es den Kopierschutz: Das an bestimmte Geräte bindende Digital Rights Management (DRM) beispielsweise ist Standard bei E‑Books und Filmen, bei Musik jedoch gescheitert. Ein Kopierschutz darf nicht umgangen werden. Drittens gibt es bei Downloads noch die Nutzungsbedingungen (in den AGB), denen man vor dem Download zuzustimmen hat und die – wenngleich teils juristisch unwirksam – die Nutzung ebenfalls einschränken können. Anders als physische Werkexemplare dürfen Downloads etwa nicht weiterverkauft werden. In der Regel ist nicht einmal die Weitergabe eines gekauften E-Books an Freunde erlaubt. Noch verwirrender ist die Lage im Hinblick auf alles im Internet Vorgefundene, ob Text, Bild, Ton oder Video. Was darf man davon übernehmen? Was zitieren? Was verändern? Diese Fragen betrachten wir der Übersicht halber in drei Unterkapiteln.

Urheberrecht/Nutzungsrecht/Copyright/Leistungsschutzrecht

Das Urheberrecht entstand ursprünglich als Verlegerrecht. Die Verlagshäuser konnten so verhindern, dass ihre erfolgreichen Bücher nachgedruckt wurden, ohne sie am Gewinn zu beteiligen. Erst im Zuge der Aufklärung trat der Schöpfer der Werke in den Blick. In dieser Tradition unterscheidet das Urheberrecht in Deutschland zwischen den Nutzungsrechten an Vertrieb, Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Werks, das ein Urheber einem Verlag abtreten kann, und dem eigentlichen Urheberrecht, das immer beim Urheber verbleibt. Dazu gehört, dass der Name des Autors in angemessener Weise bei der Veröffentlichung genannt werden muss und dass der geistige Gehalt oder die eigenpersönliche Prägung des Werks nicht ohne Erlaubnis verfälscht werden darf. Die angloamerikanische Kultur kennt eine Unterscheidung von Nutzungs- und Urheberrechten in dieser Form nicht. Hier werden beide unter dem Namen „Copyright“ zusammengefasst und können vom Autor veräußert werden. Noch etwas anderes ist das Leistungsschutzrecht, das der Bundestag im März 2013 beschlossen hat: Es bedeutet im Kern, dass (Teil-)Leistungen von Presseverlagen stärker als zuvor durch das Urheberrecht geschützt sind.

Der Schutz und seine Schranken

Der Urheberrechtsschutz soll ein Anreiz für Kreative sein, künstlerische Werke zu erschaffen. Dazu verlieh der Staat den Künstlern das Recht, allein darüber zu bestimmen, wer ihre Arbeiten zu welchen Konditionen verwerten darf. Heute gilt das Urheberrecht für nahezu alle Werkarten bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, und es ist schon eine Genehmigung fällig, wenn man etwa einen fremden Musikausschnitt von fünf Sekunden Länge in seinen Song einbauen möchte. Komplizierter ist die Rechtslage, wenn man beispielsweise ein Foto des Gottesfinger-Freskos aus der Sixtinischen Kapelle auf seine Website stellen will. Michelangelos Meisterwerk war nie geschützt, denn im 16. Jahrhundert gab es noch kein Urheberrecht (und auch sonst wäre es längst erloschen). Ein eigenes Foto darf also verwendet werden. Bei einem Foto aus dem Netz aber hat möglicherweise der Fotograf das Urheberrecht. Ungeklärt ist häufig, wo die Grenze zwischen Handwerk und geistiger Schöpfung verläuft, wann also eine Tätigkeit die sogenannte Schöpfungs- oder Werkhöhe erreicht, die das Maß an Individualität bei einem Produkt geistiger Arbeit bezeichnet. Ein Foto der Erschaffung Adams kann so eventuell auch als Handwerk ohne eigene Schöpfungstiefe gelten, weil der Fotograf nur eine Kopie eines Werks erstellt. Nach dieser Interpretation ist das Foto nicht mehr urheberrechtlich geschützt, sondern „gemeinfrei“.

Das Urheberrecht will eine Balance herstellen zwischen den Rechten der Urheber und denen der Allgemeinheit. Im deutschen Recht gibt es deswegen sogenannte Schrankenbestimmungen. Sie beschränken das Recht des Urhebers, zu kontrollieren, wie sein Werk genutzt werden darf. Er muss beispielsweise dulden, dass Teile seiner Werke im Unterricht genutzt oder für private Zwecke kopiert werden. Diskussionsbedarf gibt es dabei immer wieder. Im Sommer 2015 sah es kurz so aus, als würde über den Rechtsausschuss des EU-Parlaments die „Panoramafreiheit“ europaweit eingeschränkt. Diese gilt ohnehin nur in einigen EU-Ländern (etwa in Deutschland, Polen und England) und besagt, dass alles, was von öffentlichen Straßen aus sichtbar ist, auch fotografiert werden darf. Das schließt die kommerzielle Nutzung dieser Fotos (etwa für Reiseführer) ein. Nach dem Vorschlag von 2015 sollten Fotos von Bauwerken mit schützenswerter Architektur, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot sind, nur noch nichtkommerziell verwendet werden können. Damit wäre es schon eine Rechtsverletzung, ein Foto des nächtlichen Eiffelturms (zwar ist das Urheberrecht Gustave Eiffels erloschen, nicht aber das der Lichtinstallateure) auf Facebook einzustellen, weil Sozialen Netzwerken automatisch das Recht zur gewerblichen Nutzung aller Inhalte übertragen wird. Die großen Proteste zeigten Wirkung. Am 9. Juli 2015 hat das EU-Parlament eine europaweite Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt. EU-Kommissar Günther Oettinger prüft inzwischen die Ausweitung der Panoramafreiheit auf die gesamte EU.

Die Debatte um das Urheberrecht

Durch die Digitalisierung und das Internet ist eine neue Situation entstanden. Zum einen wird immer mehr Wertschöpfung durch sogenannte Immaterialgüter erzeugt: Software, Musik, Filme, Computerspiele. Zum anderen ist es einfacher geworden, diese Güter zu kopieren. Verbraucherschützer hoffen auf eine europäische Regelung bei den Themen Privatkopie und Weiterverkauf digital erworbener Güter. Viele Rechteverwerter wie große Musikverlage, Softwarefirmen oder Filmstudios sehen indes ihr Geschäftsmodell bedroht. Sie fordern, Urheberrechtsverstöße härter zu bestrafen (bis hin zum Internetausschluss). Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2014 ist es erlaubt, Streamingportale und andere Websites, auf denen überwiegend illegale Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material angeboten werden, über den Provider zu sperren. Es dürfen dabei ausschließlich die illegalen Angebote getroffen werden. Datenschützer und Bürgerrechtler befürchten, dass damit Netzsperren salonfähig werden, und fordern stattdessen die Löschung der illegalen Inhalte.

Netzaktivisten schlagen immer wieder eine verbraucherfreundliche „Kulturflatrate“ vor, wie das im Musik- und Filmbereich inzwischen privatwirtschaftlich gängig ist: Spotify, Watchever et cetera. Kulturschaffende, die von den Einnahmen ihrer Werke leben, streben hingegen eine Stärkung des bestehenden Urheberrechts an. Als dritte Partei kommen noch die Verwerter hinzu: Verlage, Label, Studios. Bundesjustizminister Heiko Maas hat zuletzt die Rechte der Urheber gegenüber den Verwertern stärken wollen, dabei jedoch viel Widerspruch erfahren. Selbst Autoren wandten sich gegen den Vorschlag, Künstlern nach fünf Jahren generell eine Ausstiegsoption aus ihren jeweiligen Verträgen zuzugestehen, sofern ein höheres Angebot vorliegt. Das hätte viele Verlage in ihrer Existenz bedroht. In der im März 2016 beschlossenen Fassung der Urheberrechtsnovellierung ist diese Passage stark abgemildert (nach zehn Jahren ein partielles Zweitverwertungsrecht). Das EU-Parlament arbeitet bereits seit Jahren an einer europaweiten Neufassung des Urheberrechts. Nach jüngsten Plänen soll dazu auch ein EU-weites Leistungsschutzrecht für Verlage gehören, obwohl dieses Instrument in Deutschland als gescheitert gelten muss.

Urheberrechtsabkommen

Im Jahre 2012 beherrschte das geheim ausgehandelte Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz: Acta, die Medien. Das internationale Handelsabkommen sollte Produktpiraterie verhindern, indem alle Dateien im Netz – Texte, Bilder, Filme und Musik – besser geschützt würden. Illegale Downloads sollten strafrechtlich härter verfolgt werden. Um dies zu gewährleisten, hätten Provider ihre Kunden intensiver überwachen müssen. Portale wie YouTube wären verpflichtet gewesen, alle Inhalte, die User ins Netz stellen, vorher zu prüfen, weil sie sich sonst der Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen schuldig gemacht hätten. Geplant war ursprünglich auch, dass die Ahndung mutmaßlicher Rechtsverletzungen bis hin zur Sperrung des Internetzugangs außerhalb der staatlichen Justiz stattfinden sollte. Von vielen Ländern außerhalb und innerhalb der EU wurde Acta 2011 und 2012 unterzeichnet, aber bislang nirgends ratifiziert. Das EU-Parlament hat aufgrund internationaler Proteste der Anti-Acta-Bewegung und enormer datenschutzrechtlicher Bedenken am 4. Juli 2012 beschlossen, Acta nicht zu ratifizieren, weshalb das Abkommen für die EU keine Gültigkeit erlangen kann.

Nach Bedenken von Urhebervertretern, das derzeit geplante europäische Freihandelsabkommen mit den USA (TTIP) könnte eine Neuauflage des Acta-Vorstoßes enthalten, haben die TTIP-Vertragsparteien im Sommer 2015 mitgeteilt, internationale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums würden geachtet. Ganz ausgeräumt sind die Bedenken, die USA könnten ihre unternehmensfreundlicheren Copyright-Regeln durchzusetzen versuchen, damit noch nicht. Allerdings hat das geheim verhandelte TTIP-Abkommen inzwischen ein so großes Reputationsproblem, dass es zur Gänze infrage steht.

Linktipps:

Das Urheberrecht in aller Komplexität als Gesetzestext
gesetze-im-internet.de/urhg/

iRights.info: Urheberrecht praxisnah erklärt
irights.info

Initiative Urheberrecht (Perspektive der Urheber)
urheber.info

Unterrichtsmaterial zum Urheberrecht
respectcopyrights.de

Arbeitsanregungen

Basis-Aufgaben

Plagiat und Urheberrechtsverletzung voneinander abgrenzen
a) Einzelaufgabe: Erläutern Sie den Unterschied zwischen Plagiat und Urheberrechtsverletzung an einem fiktiven Beispiel, und formulieren Sie für jeden Begriff eine Definition.
b) Einzelaufgabe: Legen Sie den Unterschied zwischen dem Deutschen Urheberrecht und dem angloamerikanischen Copyright dar.

Hausaufgaben- und Projektvorschläge

Gruppenaufgabe: Ein Erklärvideo zu Internetrisiken erstellen. Entwickeln Sie in Gruppenarbeit ein 2- bis 3-minütiges Video zum Thema „Urheberrechtsverletzungen“ im Papierlegeformat, das anschaulich und leicht verständlich die Gefahr darlegt und erklärt, wie man sich dagegen schützen kann.

  • Formulieren Sie hierfür einen Erklärungstext. Personalisieren Sie das Thema (Methode des Storytellings)
  • Brechen Sie die Inhalte auf das Wesentliche herunter.
  • Skizzieren Sie zu dem Text ein Storyboard mit Ablaufplan, und zeichnen Sie die dafür notwendigen Symbole.
  • Filmen Sie die Vorführung z. B. mit einer Handykamera.
  • Präsentieren Sie Ihre Erklärvideos im Plenum, und halten Sie eine Feedback-Runde ab.

Linktipps: Videos im Papierlegeformat